Sparschwein
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Hinweise Spenden
Hinweise zur Publikationspflicht
Spenden und Mandatsträgerabgaben eines Zuwenders an die CDU Deutschlands oder einen bzw. mehrere ihrer Gebietsverbände oder Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,00 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift sowie der Gesamthöhe im Rechenschaftsbericht der Bundespartei zu veröffentlichen. Alle Einzelspenden und Mandatsträgerabgaben eines Zuwenders werden dabei zusammengerechnet.
Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Spende unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.
Hinweise für natürliche Personen zu steuerlichen Abzugsmöglichkeiten
Spenden von natürlichen Personen können bis zu einem Gesamtumfang von 3.300,00 Euro pro Person im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden bis zu 6.600,00 Euro steuerlich berücksichtigt. Davon sind bis zu 1.650,00 Euro bzw. 3.300,00 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar. Nach dieser Vorschrift wird die Hälfte dieses Betrages von der Steuerschuld abgezogen.
Weitere 1.650,00 Euro bzw. 3.300,00 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten können nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dadurch reduziert sich der Betrag der Einkommensteuer in Höhe des individuellen Steuersatzes.
Beispiel: Das Ehepaar Muster spendet der CDU insgesamt 5.000,00 Euro. Sie werden beim Finanzamt zusammen veranlagt. Deshalb können sie den gesamten Spendenbetrag wie folgt geltend machen: 3.300,00 Euro werden nach §34g EStG berücksichtigt, wodurch sich die Steuerschuld um 50 Prozent des Betrages, also um 1.650,00 Euro, verringert. Die restlichen 1.700,00 Euro können nach §10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dadurch reduziert sich die Steuerschuld allerdings nicht um 50 Prozent des Betrages, sondern lediglich in Höhe des individuellen Steuersatzes.
Hinweise für Unternehmer und Firmen
Spenden von Unternehmen sind nach dem PartG grundsätzlich in der Höhe uneingeschränkt möglich. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z.B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Spende als Unternehmensspende nicht steuerlich geltend machen.
Gleiches gilt für Unternehmen, die als Personengesellschaften geführt werden (z.B. OHG, KG, GmbH & Co.KG). Allerdings können diese Spenden anteilig über die einzelnen Gesellschafter, soweit sie natürliche Personen sind, bei deren Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass Spenden einer Personengesellschaft grundsätzlich den Gesellschaftern einer Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind.
Beispiel 1: Die Firma Gebrüder Muster OHG spendet der CDU 12.000,00 Euro. Das Unternehmen informiert darüber, dass die Spende den Gesellschaftern Herrn X. Muster und Herrn Z. Muster entsprechend ihrer Gesellschafteranteile je zur Hälfte zugerechnet wird und bittet um Ausstellung von zwei Spendenbescheinigungen über je 6.000,00 Euro auf den Namen der Gesellschafter. Herr X. Muster ist nicht verheiratet, so dass sich seine Steuerschuld für 1.650,00 Euro nach § 34g EStG um 825,00 Euro vermindert. Weitere 1.650,00 Euro können von ihm nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Herr Z. Muster ist verheiratet, so dass sich seine Steuerschuld für 3.300,00 Euro nach §34g EStG um 1.650,00 Euro vermindert. Die restlichen 2.700,00 Euro kann er nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend machen. Sofern die Gesellschafter in dem Jahr keine weiteren Spenden an einen CDU Verband oder eine CDU Vereinigung getätigt haben, werden sie im Rechenschaftsbericht nicht veröffentlicht, da ihre jeweiligen Gesamtspenden 10.000,00 Euro nicht übersteigen.
Beispiel 2: Der Geschäftsführer der X-GmbH, Herr Muster, hat bisher der CDU jährlich eine Spende der X-GmbH zugewendet. Nach dem geltenden Recht sind jedoch Spenden einer GmbH als juristischer Person nicht steuerlich absetzbar. Daher berät er sich mit dem Eigentümer der X-GmbH, Herrn X. Da Herr X selbst als natürliche Person Spenden an die CDU absetzen kann, spendet nunmehr Herr X aus eigenem Vermögen 2.500,00 Euro an die CDU. Den Betrag kann er, da er nicht verheiratet ist, bis 1.650,00 Euro über § 34g EStG geltend machen, also 825,00 Euro von seiner Steuerschuld abziehen und die restlichen 850,00 Euro nach § 10b EStG als Sonderausgaben steuermindernd bei seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Beispiel 3: Die Muster AG spendet der CDU 30.000,00 Euro. Die Spende der Muster AG ist nicht steuerlich abzugsfähig. Die Spende wird im Rechenschaftsbericht der CDU unter Angabe von Namen und Anschrift des Unternehmens veröffentlicht.
Hinweise für Verbände
Berufsverbände können nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) Parteien bis zu 10 Prozent ihrer Einnahmen unmittelbar oder mittelbar zukommen lassen, ohne dass sie ihre generelle Steuerbefreiung verlieren. Außerdem müssen sie auf den jeweiligen Spendenbetrag, den sie einer Partei haben zukommen lassen, gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 KStG 50 Prozent des Betrages als Körperschaftsteuer an das zuständige Finanzamt abführen. Spendet ein Verband mehr als 10.000,00 Euro im Jahr an eine Partei, muss der Gesamtbetrag mit Namen und Anschrift im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht werden.
Entscheidend für die Frage der Publizitätspflicht ist allein der Betrag, den der Verband an die Partei spendet. Die Körperschaftsteuer ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Beispiel: Der Muster-Verband spendet der CDU 20.000,00 Euro. Nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 KStG muss der Muster-Verband auf die Spendensumme von 20.000,00 Euro 50 Prozent Körperschaftsteuer entrichten, also 10.000,00 Euro an das für ihn zuständige Finanzamt abführen. Da der Betrag, den der Verband an die CDU gespendet hat, 10.000,00 Euro übersteigt, muss diese Spende im Rechenschaftsbericht der CDU veröffentlicht werden.